KI-Kennzeichnungspflicht: Was Art. 50 KI-VO seit dem 2. August 2026 wirklich verlangt
Seit dem 2. August 2026 ist es kein Zukunftsthema mehr, sondern geltendes Recht: die Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte nach Art. 50 der KI-Verordnung (KI-VO). Und während viele Unternehmen in den letzten Monaten vor allem über die Hochrisiko-Vorschriften und den Digital Omnibus gesprochen haben, ist genau diese Pflicht unbemerkt in Kraft getreten – ohne Verschiebung, ohne Übergangsfrist für die meisten Anwendungsfälle. Was bedeutet das konkret für ein mittelständisches Unternehmen, das weder Deepfakes produziert noch ein eigenes KI-Modell entwickelt? Mehr, als man zunächst denkt – aber auch deutlich weniger dramatisch, als manche Panikmache suggeriert. Hier die Einordnung.

Die drei Kernpflichten aus Art. 50 KI-VO
Art. 50 KI-VO regelt Transparenzpflichten für den Umgang mit KI-Systemen. Für die Praxis lassen sich drei Pflichten unterscheiden, die unterschiedliche Akteure treffen:
1. Offenlegungspflicht bei Deepfakes. Wer ein Bild-, Audio- oder Video-Inhalt veröffentlicht, das KI-generiert oder -manipuliert ist und eine reale Person, einen realen Gegenstand, Ort oder ein reales Ereignis täuschend echt nachbildet, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt wurde. Diese Pflicht trifft den Betreiber – also denjenigen, der den Inhalt veröffentlicht, nicht zwingend denjenigen, der ihn erstellt hat.
2. Kennzeichnung KI-generierter Texte bei Themen von öffentlichem Interesse. Wird ein Text von einer KI erzeugt und veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das offengelegt werden. Der Gesetzgeber zielt hier vor allem auf Desinformation und redaktionelle Inhalte ab – ein internes Angebot, eine Produktbeschreibung oder eine Vertriebs-E-Mail fällt in aller Regel nicht darunter.
3. Technische Kennzeichnung durch Anbieter generativer KI-Systeme. Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen dafür sorgen, dass die Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt gekennzeichnet werden – technisch, etwa über Wasserzeichen oder Metadaten. Für Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gilt hierfür eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Was die Pflicht NICHT verlangt
Das größte Missverständnis, das mir in Gesprächen begegnet: "Jeder KI-generierte Text muss jetzt gekennzeichnet werden." Das stimmt so nicht.
Mehrere Konstellationen sind ausdrücklich ausgenommen oder fallen von vornherein nicht unter die Pflicht:
Rein interne Nutzung. Ein KI-Entwurf, der intern zwischen Kolleg:innen zirkuliert und nicht veröffentlicht wird, löst keine Kennzeichnungspflicht aus. Standardbearbeitung ohne inhaltliche Substanz. Wird ein KI-generierter Text von einer Person redaktionell überarbeitet und liegt die redaktionelle Verantwortung für den Inhalt bei einer natürlichen oder juristischen Person, greift eine Ausnahme – vorausgesetzt, die Bearbeitung geht über eine rein kosmetische Anpassung hinaus. Künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke. Hier gilt eine abgeschwächte Transparenzpflicht: Es genügt eine angemessene Offenlegung, die die Präsentation oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Gesetzlich erlaubte Nutzung zur Straftatenverhütung, -aufdeckung oder -verfolgung.
Für die meisten Mittelständler heißt das in der Praxis: Solange KI-generierte Inhalte intern bleiben oder redaktionell geprüft und verantwortet werden, bevor sie nach außen gehen, ist man in der Regel nicht unmittelbar betroffen. Kritisch wird es bei unbearbeiteten Veröffentlichungen KI-generierter Inhalte zu gesellschaftlich relevanten Themen sowie bei jeglicher Bild-, Video- oder Audio-Manipulation, die reale Personen oder Ereignisse betrifft.
Praxis-Checkliste: Was jetzt zu tun ist KI-Inventar erstellen. Wo im Unternehmen werden KI-Systeme zur Erstellung von Texten, Bildern, Audio oder Video eingesetzt – offiziell wie inoffiziell? Ohne diese Übersicht lässt sich keine der drei Pflichten sauber prüfen. Veröffentlichte Inhalte gegen die Ausnahmetatbestände prüfen. Wird redaktionell geprüft und verantwortet, bevor ein KI-generierter Inhalt veröffentlicht wird? Wenn ja, ist das zu dokumentieren.
Deepfake-Risiko separat bewerten. Werden Bild-, Video- oder Audioinhalte erstellt, die reale Personen oder Ereignisse nachbilden – etwa in Marketing oder Schulungsmaterial? Hier ist die Offenlegungspflicht besonders strikt. Verträge mit KI-Anbietern und Dienstleistern sichten. Wer technische Kennzeichnung (Wasserzeichen, Metadaten) sicherstellen muss, sollte prüfen, ob die eingesetzten Tools das bereits leisten oder ob hier Nachbesserungsbedarf besteht. Workflows anpassen, nicht nur Dokumente. Eine Kennzeichnungspflicht lässt sich nicht nachträglich per Vermerk erledigen – sie gehört in den Freigabeprozess für Content, bevor er veröffentlicht wird.
Fazit Die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO ist kein Bürokratiemonster, das jede KI-Nutzung im Unternehmen betrifft – aber sie ist auch keine Randnotiz. Wer synthetische Inhalte veröffentlicht, die reale Personen betreffen, oder KI-Texte zu öffentlich relevanten Themen ungeprüft online stellt, bewegt sich seit dem 2. August 2026 in einem Bereich mit einem klar definierten, empfindlichen Bußgeldrahmen.
Der erste Schritt ist immer derselbe: wissen, wo im eigenen Unternehmen KI tatsächlich zum Einsatz kommt. Genau diese Bestandsaufnahme ist auch die Grundlage für die Erfüllung der KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 KI-VO – beide Themen gehören strategisch zusammen gedacht, nicht getrennt abgearbeitet.
Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Art. 50; Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus); EU-Leitlinien zur Transparenzpflicht (Entwurf 08.05.2026, finalisiert 20.07.2026); Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content.
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